Die Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 
(1) Der Verein führt den Namen „Regenerative und Soziale Landwirtschaft“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”. 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eschwege.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Eschwege verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigeZwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist
  •  die Förderung der Pflanzenzucht, § 52 Abs. 2 Nr. 23 Abgabenordnung;
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, § 52 Abs. 2 Nr. 8 Abgabenordnung;
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung;
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, § 52 Abs. 2 Nr. 1Abgabenordnung

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Schutz und Erhalt sowie Neuanpflanzung von Obstgehölzen
  • Erprobung naturnaher und klimaschonender Landnutzungskonzepte
  • Organisation von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Fördermitgliedschaften sind im Verein möglich. Diese werden wie Mitgliedschaften behandelt, insofern in der Satzung keine Ausnahmen festgelegt sind.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem/der Antragsteller:in nicht begründen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weiseschädigt oder
  • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorhermitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen/ihren Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe und Regelmäßigkeit der Fördermitgliedsbeiträge wird individuell durch denVorstand gemeinsam mit dem Fördermitglied festgelegt. Darüber informiert der Vorstand die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der/die Schatzmeister:in und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter:in.
(2) Der/Die Vorsitzende und sein:e/ihre:m Stellvertreter:in vertreten den Verein jeweils allein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • Einstellung und Entlassung von Personal.

§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines/einer Nachfolger:in im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist das verbleibenden Mitglied des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines/einer Nachfolger:in durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter: in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/derenVerhinderung die seines/ihrer Stellvertreter:in.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer:in sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vonseinem/ihrer Stellvertreter:in zu unterschreiben.

§ 12 Schatzmeister:in
(1) Der/die Schatzmeister:in wird durch die Mitgliederversammlung analog zur Vorstandswahl gewählt und ist für die Dauer von zwei Jahren im Amt. Schatzmeister:in kann nur ein Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Tätigkeit als Schatzmeister:in. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung des/derSchatzmeisterin ist zulässig. Der/die Schatzmeister:in bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines/einer Nachfolger:in im Amt.
(2) Scheidet der/die Schatzmeister:in vor dem Ende der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines/einer Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung zum/zur Schatzmeister:in zu bestimmen.
(3) Der/die Schatzmeister:in hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der Vereinskasse,
  • Abwicklung oder Delegation des Zahlungsverkehrs,
  • Berichte über Finanz- und Vermögenslage,
  • Erstellung der Steuererklärung,
  • Einnahmen- und Ausgabenverwaltung,
  • Verantwortung für die Buchführung.

§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einen/eine Kassenprüfer:in wählen, um die Arbeit des/der Schatzmeister:in zu überprüfen.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung und Ordnungen
  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  • der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des/der Schatzmeister:inund des/der Kassenprüfer:in,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Auflösung des Vereins.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltungeiner Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung können auch hybrid stattfinden.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eineWoche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter:in und bei dessen/derenVerhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter:in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit derStimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat:in die Mehrheit derStimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat:innen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen derMehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(5) Zudem kann in dringenden Fällen durch den Vorstand ein Umlaufverfahren bestimmt werden, wenn die Frist bis zu einer Mitgliederversammlung für den Sachverhalt zu lang wäre. Der Vorstand hat in diesem Fall die Dringlichkeit zu begründen. Wenn mehr als die Hälfte der Teilnehmenden diese nicht akzeptieren, ist das Umlaufverfahren nichtig. Ansonsten wird das Ergebnis wie eine Wahl einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt. Der Vorstand hat das Ergebnis mitzuteilen, zu protokollieren und auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzustellen.

§ 17 Finanz- und Geschäftsordnung
(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz- sowie eine Geschäftsordnung verabschieden.
(2) Die Finanz- und Geschäftsordnung erhält mit Verabschiedung der Mitgliederversammlung Gültigkeit und lässt sich durch eine 2/3-Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung ändern oder aufheben.

§ 18 Aufwandsentschädigung
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsaufgaben und -tätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemesseneVergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Zudem kann er Praktika und ähnliche Angebote, bspw. Bundesfreiweilligendienst, anbieten, insofern das der Verwirklichung derVereinszwecke dient.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiterhaben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss imR ahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn dieAufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(8) Weitere Einzelheiten und Bestimmungen können in der Finanz- und/oder Geschäftsordnung des Vereins festgelegt werden.

§ 19 Zweckbetrieb
(1) Der Verein kann zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Vereinszwecke (§2 dieser Satzung) einen Zweckbetrieb einrichten. Über die Einrichtung und Aufhebung entscheidet dieMitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit.
(2) Dieser Zweckbetrieb ist unter den Bedingungen von §65 AO zu führen.
(3) Weitere Richtlinien und Verfahrensweisen, werden in der Finanzordnung bestimmt.

§ 20 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Streuobst e.V. mit Sitz in 37081 Göttingen zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und derLandschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Verabschiedet durch die Mitgliederversammlung vom 20.06.2023